PPWR - Wie sich Unternehmen auf die neue Verordnung einstellen können

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Die PPWR (Packaging ans Packaging Waste Regulation) ist seit 11. Februar 2025 in Kraft und wird nach einer Übergangsfrist ab dem 12. August 2026 verbindlich. Vorschriften für die detailliert Umsetzung sind in Arbeit. Unternehmen, die sich frühzeitig auf die neuen Vorgaben einstellen, sichern sich klare Vorteile, etwa durch Planungssicherheit und mehr Handlungsspielraum bei der Umsetzung.

Mit der PPWR wurde erstmals ein einheitlicher Rechtsrahmen für alle EU-Mitgliedsstaaten geschaffen, um die Ziele zur Reduktion von Verpackungsabfällen zu erreichen. Alle Verpackungen, die in der EU in Verkehr gebracht und beim Endverbraucher zu Abfall werden, müssen zukünftig den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Damit hat die PPWR grundlegende Auswirkungen auf alle Unternehmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette.

 

1. Warum die PPWR eingeführt wird

Die EU verfolgt mit der PPWR klare ökologische und wirtschaftliche Ziele:

    • Reduktion von Verpackungsabfällen
    • Förderung einer CO₂-armen Kreislaufwirtschaft
    • Harmonisierung der Vorschriften in allen EU-Staaten
    • Höhere Standards für Recyclingfähigkeit und Wiederverwendung

Vor dem Hintergrund hoher Abfallmengen und unzureichender Recyclingqualität lenkt die PPWR den Fokus auf reduzierten Materialverbrauch, ein durchgängiges Recycling und die minimierte Nutzung komplexer Verpackungen.

Grafiken PPWR-wenigerAbfall-02

Um die Ziele zur Reduzierung und Vermeidung von Verpackungsabfällen zu erreichen, legt die neue PPWR verschiedene Maßnahmen fest:

  1. Recycling sicherstellen und Qualität der Sekundärrohstoffe verbessern
  2. Komplexität der Verpackungen verringern
  3. Recyklatanteil in Verpackungen erhöhen
  4. Mehrwegverwendung erhöhen und Wiederverwendungssysteme einrichten
  5. Leerräume in Um- und Transportverpackungen auf den Anteil von maximal 50% des Leerraums im Verhältnis zum Produkt reduzieren (Volumen mit Füllstoffen gilt als Leerraum).

Dabei gelten die Vorgaben der PPWR für alle Verpackungen, unabhängig vom verwendeten Material, und für alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, in Einzelhandels- oder Vertriebsunternehmen, in der Verwaltung, im Dienstleistungssektor oder in Haushalten anfallen.

Weitere Details zu den PPWR-Vorgaben zur Recyclingfähigkeit finden Sie im Artikel: "PPWR-Recyclingfähigkeit von Verpackungen: Anforderungen und Praxis"

 

2. Für wen gilt die PPWR und ab wann?

Die PPWR betrifft alle Unternehmen, die Verpackungen in der EU in Verkehr bringen, unabhängig davon, ob sie diese herstellen, importieren, befüllen oder vertreiben. Das schließt unter anderem ein:

    • Hersteller von Verpackungsmaterialien
    • Händler mit eigenen Markenprodukten
    • Logistik- und Fulfillment-Dienstleister
    • Online-Shops und E-Commerce-Plattformen

 

Wichtige Termine auf einen Blick

11. Februar 2025 PPWR tritt in Kraft als EU-Verordnung
12. August 2026 Verpflichtende Anwendung der meisten Anforderungen
ab 2030 Strengere Vorgaben zur Recyclingfähigkeit und Minimierung von Verpackungen gelten vollumfänglich

Die Übergangsphase bis August 2026 gibt Unternehmen jetzt noch ein Zeitfenster für Analyse und Planung der Verpackungsumstellung. Danach müssen sie sicherstellen, dass ihr Verpackungsmaterial den Vorgaben entspricht.

 

3. Die zentralen Anforderungen der PPWR im Überblick

Die PPWR setzt an mehreren Stellen gleichzeitig an. Ziel ist nicht, einzelne Maßnahmen zu regulieren, sondern Verpackungen ganzheitlich neu zu denken.

Zu den wichtigsten Anforderungen gehören:

    • Vermeidung von Verpackungsabfällen
    • Recyclingfähigkeit aller Verpackungen und verbesserte Qualität der Sekundärrohstoffe
    • Einsatz von Rezyklaten
    • Reduzierung von Leerraum in Paketen
    • Einheitliche Kennzeichnung
    • Verwendung von Mehrwegverpackungen erhöhen und Wiederverwendungssysteme einrichten

Diese Vorgaben gelten für alle Materialien und betreffen Produkt-und Versandverpackungen genauso wie Umverpackungen und für alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, in Einzelhandels- oder Vertriebsunternehmen, in der Verwaltung, im Dienstleistungssektor oder in Haushalten anfallen.

 

4. Recycelbarkeit wird Pflicht

Künftig dürfen nur noch Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die funktional recyclingfähig sind. Das bedeutet:

    • sortierbar in bestehenden Sammel- und Recyclingsystemen
    • recyclingfähig ohne Qualitätsverlust
    • möglichst materialrein gestaltet

Um die Anforderungen der PPWR zu erfüllen, setzen Unternehmen bereits auf papierbasiertes Polstermaterial, das vollen Produktschutz gewährleistet und als Monomaterial gleichzeitig vollständig recycelbar ist.

Verbundmaterialien und unnötige Materialkombinationen geraten damit zunehmend unter Druck und müssen durch alternative Lösungen ersetzt werden.

 

5. Weniger Material, weniger Luft. Verpackungen müssen effizienter werden

Grafiken PPWR-50Leerraum-01Ein zentrales Steuerungsinstrument der PPWR ist die konsequente Reduktion von Verpackungsvolumen. Verpackungen sollen künftig nur so groß sein, wie es der Produktschutz erfordert.

Ab 2030 darf der Leerraumanteil in Versandverpackungen 50 % nicht überschreiten. Füllmaterial wird dabei ausdrücklich mit als Leerraum berechnet.

Was genau als Leerraum gilt, wie er berechnet wird und welche Auswirkungen das auf Versandprozesse hat, lesen Sie ausführlich im Artikel: PPWR Leerraum 50 Prozent: Vorgaben für Versandverpackungen“.

 

6. Recyclingziele: Wie die PPWR die Kreislaufwirtschaft stärkt

Auf der Grundlage der bestehenden Kreislaufsysteme und dem bereits stattfinden Recycling sind die Verwertungsziele für die nächsten fünf Jahre hoch gesteckt.

Bis zum 31. Dezember 2025 sollten 65% aller Verpackungsabfälle recycelt werden. Für die spezifischen Materialien wurden unter anderem folgende Mindestprozentsätze gefordert (bezogen auf das Gewicht):

    • 50 % bei Kunststoffen
    • 75 % bei Papier und Karton
      (Die aktuellen Daten aus 2025 liegen zurzeit noch nicht vor.)

Bis zum 31. Dezember 2030 sollen mindestens 70% der Verpackungsabfälle mit folgenden Mindestprozentsätzen recycelt werden:

    • 55 % bei Kunststoffen
    • 85 % bei Papier und Karton

Bei allen Beteiligten liegt die Verantwortung, Recyclingsysteme zu entwickeln, bei denen eine hohe Qualität und Funktionalität des recycelten Materials sichergestellt werden. Das bildet die Grundlage, den Anteil von Recyclaten bei der Herstellung insbesondere von Kunststoffverpackungen auf die geforderten Mindestanteile zu erhöhen.

 

7. Verpackungsumstellung: von der Pflicht zur strategischen Chance

Die PPWR zwingt Unternehmen zur Überprüfung bestehender Verpackungslösungen. Damit eröffnen sich aber auch Möglichkeiten für effizientere, innovative und zukunftsfähige Verpackungskonzepte.

Diese Fragen müssen sich Unternehmen jetzt stellen:

    • Welche Verpackungen erfüllen die neuen Anforderungen bereits?
    • Wo besteht Handlungsbedarf?
    • Welche Materialien sind langfristig nutzbar?
    • Wie lassen sich Prozesse anpassen, ohne Abläufe zu verkomplizieren?

Eine erfolgreiche Verpackungsumstellung beginnt nicht beim Material, sondern bei der systematischen Analyse bestehender Verpackungen und Lieferketten.

Wie dieser Prozess konkret aussehen kann - von der Bestandsaufnahme bis zur Umsetzung - zeigen wir Schritt für Schritt im Beitrag „PPWR Verpackungsumstellung - warum 24 Monate plötzlich sehr kurz sein können“.

 

8. Was Unternehmen jetzt tun sollten

Auch wenn die ersten verbindliche Anwendung der PPWR erst ab August 2026 greifen, ist frühes Handeln ein klarer Vorteil.

Empfohlene nächste Schritte:

    • Bestandsaufnahme aller eingesetzten Verpackungen
    • Prüfung von:
      • Materialaufbau
      • Recyclingfähigkeit
      • Verpackungsvolumen und Leerraum
    • Bewertung möglicher Alternativen
    • Integration der PPWR-Vorgaben in Einkaufs- und Entwicklungsprozesse
    • Dokumentation und interne Abstimmung

Unternehmen, die frühzeitig umstellen, reduzieren Risiken, vermeiden Zeitdruck und schaffen Planungssicherheit.

 

9. Fazit: Die PPWR verändert Verpackung grundlegend

Die neue Verpackungsverordnung ist keine Detailregelung, sondern ein struktureller Wandel für Verpackungen in Europa. Sie fordert weniger Material, bessere Recyclingfähigkeit und durchdachte Verpackungskonzepte.

Für Unternehmen bedeutet das:

    • mehr Verantwortung
    • klarere Regeln
    • aber auch neue Gestaltungsspielräume

Wer die Anforderungen früh versteht und systematisch umsetzt, macht Verpackung nicht nur rechtskonform, sondern zukunftsfähig.

Auf dem Verpackungsmarkt stehen bereits heute recyclingfähige Alternativen zur Verfügung, die Unternehmen dabei unterstützen, die neuen Standards zu erreichen.

 

Anhang: Timeline – Die wichtigsten Fristen und Termine der PPWR

2025

  • 02.2025 Verabschiedung der PPWR
  • mindestens 65% aller Verpackungsabfälle werden recycelt

2026

  • 12. August 2026 - die PPWR löst in weiten Teilen die bisherige Verpackungsverordnung ab

2027

  • Mehrwegsystem in der Gastronomie für den ToGo-Verzehr

2028

  • 90% der Einweggetränkebehälter aus Kunststoff und Metall werden gesammelt

2029

  • Bis August 2029 Umsetzung der Kennzeichnung der in Verkehr gebrachten Verpackungen mit Hilfe von Piktogramme etc.

2030

  • Alle Verpackungen sind auf ein Mindestmaß reduziert
  • Alle Verpackungen sind wiederverwertbar bzw. recycelbar (gemäß den Leistungsstufen A, B oder C)
  • Leerraumverhältnis in Paketen maximal 50% (inklusive Polstermaterial)
  • Recycling von mindestens 70% aller Verpackungsabfälle
  • mindestens 35% Recyclinganteil bei Kunststoffverpackungen
  • Verringerung der Verpackungsabfälle um 5 % pro Kopf (gegenüber 2018)

2035

  • Verringerung der Verpackungsabfälle um 10 % pro Kopf (gegenüber 2018)

2038

  • Recyclingstufe C entfällt; alle Verpackungen müssen gemäß den Leistungsstufen A oder B wiederverwertbar oder recycelbar sein

2040

  • mindestens 65% Recyclinganteil bei Kunststoffverpackungen
  • 70% der Transportverpackungen sind wiederverwertbar (ausgenommen Kartonage)
  • Verringerung der Verpackungsabfälle um 15 % pro Kopf (gegenüber 2018)

2050

  • Klimaneutralität

Quelle: VERORDNUNG (EU) 2025/40 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

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