PPWR-Recyclingfähigkeit von Verpackungen: Anforderungen und Praxis

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Die PPWR bringt grundlegende Veränderungen für den Verpackungsmarkt. Bis zum 12. August müssen entsprechende verbindliche, detaillierte Vorschriften auf EU-Ebene verabschiedet werden, die die Bewertung und Einordnung von Verpackungen gemäß der Vorgaben eindeutig ermöglichen. In diesem Artikel werfen wir einen konkreten Blick darauf, wie Verpackungen in Zukunft gestaltet sein müssen, um den Anforderungen an die Recyclingfähigkeit gerecht zu werden und was Unternehmen dafür jetzt tun müssen.

1.  Was bedeutet Recyclingfähigkeit von Verpackungen in der PPWR?

Die PPWR (Packaging an packaging wast regulation) schreibt vor, dass bis 2030 alle Verpackungen wiederverwendbar oder recyclingfähig sein müssen. Das Ziel dabei sind geschlossene Kreisläufe, Materialeinsparungen und die grundsätzliche Reduktion von Abfällen. Die Recyclingfähigkeit ist grundsätzlich auch Bestandteil der PPWR-Konformitätserklärung. 

Dabei sind alle Verpackungen davon betroffen:

    • Versand- und Transportverpackungen
    • Umverpackungen
    • Verkaufsverpackungen
    • Verpackungen für den Online-Handel

Quelle: PPWR Artikel 6

Die Recyclingfähigkeit ist grundsätzlich auch Bestandteil der PPWR-Konformitätserklärung.

 

2. Leistungsstufen der Recyclingfähigkeit: Die Einordnung A, B und C

Die neue Verpackungsverordnung beschreibt präzise, welche Eigenschaften zur Recyclingfähigkeit von Verpackungen erfüllt sein müssen. Sie müssen:

    • recyclingorientiert gestaltet sind (ab 2030 verbindlich)
    • wirksam getrennt gesammelt werden können
    • in festgelegte Abfallströme sortierbar sein
    • zu Sekundärrohstoffen verarbeitet werden können, deren Qualität Primärrohstoffe ersetzt
    • in großem Maßstab recycelt werden können

Die PPWR bewertet Verpackungen künftig anhand von Leistungsstufender Recyclingfähigkeit. Diese werden in A, B und C eingeteilt.

    • A: sehr gut recyclingfähig
    • B: recyclingfähig mit Einschränkungen
    • C: eingeschränkt recyclingfähig

Abhängig von den Leistungsstufen der Recyclingfähigkeit wird die Zulassung von Verpackungen auf dem europäischen Markt bis 2038 schrittweiseeingeschränkt.

Diese Grafik bietet einen umfassenden Überblick über die Leistungsstufen und die entsprechenden Vorgaben bis 2038.

Grafiken PPWR_Leistungsstufen-2

Quelle: EU-Kommission, PPWR-Leitlinien zur Recyclingbewertung

 

3. Rezyklatanteile für Kunststoffverpackungen

Für Kunststoffe schreibt die PPWR verbindliche Mindestanteile an Sekundärrohstoffen vor:

    • Stufe 1 (ab 2030): bis zu 35 % Rezyklat
    • Stufe 2 (ab 2040): bis zu 65 % Rezyklat

Das erhöht den Druck auf Hersteller, Materialwahl und Recyclingfähigkeit frühzeitig zu berücksichtigen.

 

4. Praxisbeispiel: Recyclingfähigkeit im Papierkreislauf

Papierbasierte Verpackungslösungen wie die von Papair zeigen praxisnah, dass Materialschutz, Packvolumen und Recyclingfähigkeit gemeinsam gedacht werden können. Die Papair-Produkte enthalten keine Kunst- oder Klebstoffe und sind vollständig im Papierkreislauf recycelbar.  Dabei müssen keine Kompromisse bei Sicherheit und Schutz gemacht werden.

Auch bei der Einhaltung der 50%-Regel für den Leerraum in Paketen bieten Verpackungsalternativen wie die Luftpolsterfolie aus Papier zuverlässige Lösungen.

Was genau die 50%-Regel bedeutet und worauf beim Versand zu achten ist, erklären wir im Artikel "PPWR Leerraum 50 Prozent: Vorgaben für Versandverpackungen"

 

5. Unternehmen müssen jetzt handeln: PPWR-Konformitätserklärungen ab August 2026 erforderlich

Die Zeit drängt: Unternehmen müssen ihre PPWR-Konformitätsnachweise bis zum 12. August 2026 vorbereitet haben. An diesem Datum beginnt die Anwendung der neuen EU-Verpackungsverordnung in allen Mitgliedstaaten.

Auch wenn Recyclingfähigkeit als eine der zentralen Vorgaben erst ab 2030 vollständig greift, müssen Unternehmen bereits jetzt die Grundlagen für die notwendigen Nachweise schaffen. Kerninstrument ist die PPWR-Konformitätserklärung für Verpackungen. Mit ihr bestätigt ein Unternehmen, dass eine Verpackung die Nachhaltigkeitsanforderungen der Artikel 5 bis 12 der PPWR erfüllt.

Für Unternehmen ist dabei eine wichtige begriffliche Unterscheidung relevant: Die Verordnung unterscheidet zwischen Erzeugern und Herstellern.

    • Erzeuger produzieren Verpackungen oder Verpackungsmaterial
    • Hersteller bringen Verpackungen bzw. verpackte Produkte in Verkehr

Der Erzeuger von Verpackungsmaterial führt das Konformitätsbewertungsverfahren durch, erstellt die technische Dokumentation und stellt auf dieser Grundlage die EU-Konformitätserklärung bereit. Hersteller benötigen diese Unterlagen, um ihre eigenen regulatorischen Nachweispflichten zu erfüllen.

Für Unternehmen, die Verpackungen einsetzen oder mit Waren in Verkehr bringen, heißt das: Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, aktiv auf Lieferanten zuzugehen, um bis August 2026 die erforderlichen Nachweise zu erhalten.

 

5. Zusammenfassung

    • Alle Verpackungen müssen bis 2030 recyclingfähig oder wiederverwendbar sein
    • PPWR-Konformitätserklärung greift bereits ab 12. August 2026
    • Leistungsstufen der Recyclingfähigkeit A–C zeigen die Marktfähigkeit von Verpackungen
    • Papierbasierte Lösungen sind ein praxisnaher Ansatz für die Umstellung auf PPWR-konforme Verpackungen

Die Recyclingfähigkeit ist eine zentrale Anforderung der PPWR an Verpackungsmaterial. Es gibt bereits heute papierbasierte Verpackungslösungen, die diesen Anforderungen gerecht werden. Wer jetzt mit der Umstellung des Verpackungsmaterials startet, erfüllt rechtzeitig alle Anforderungen.

 

 Was Unternehmen vor dem Hintergrund der PPWR noch beachten müssen, finden Sie im Artikel: "PPWR - Wie sich Unternehmen auf die neue Verordnung einstellen können" 

Quelle: VERORDNUNG (EU) 2025/40 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Quelle: Gesetzesentwurf Verpackungsdurchführungsgesetz EU 2025(40)

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